Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.08.2021 aufgehoben
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Artikel 19 - Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGleiNRG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 116-3/1 Gremienbesetzung
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Artikel 19 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2015 VAG § 34, § 35, § 123

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 123 wie folgt gefasst:

„§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst".

2.
In § 34 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.

3.
In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2" durch die Angabe „§ 96 Absatz 4" ersetzt.

4.
§ 123 wird wie folgt gefasst:

„§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Die Festlegungen, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern."

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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 BGleiNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
Artikel 2 GVVG-ÄndG Folgeänderungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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