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§ 7 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7 Anmeldefrist



(1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der Schulleitung bestimmte Frist.

(2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt haben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum weiteren Prüfungsverfahren zu.

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