Änderung § 9 KNV-V vom 15.07.2021

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§ 9 KNV-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung
§ 9 KNV-V n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 4 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften


(Text alte Fassung)

§ 12 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) sowie § 13 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

§ 7 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie § 13 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) bleiben unberührt.

 



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