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Artikel 4 - Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (KNV-VEV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2015 5. BImSchV Anhang I

Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

„27.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;".

2.
Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

„28.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;".

3.
In Nummer 40 wird die Angabe „Nr. 8.5" durch die Angabe „Nr. 8.5.1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KNV-VEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KNV-VEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 KNV-VEV Bekanntmachungserlaubnis
... für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils in der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im ...