§ 1 - AMG-Befugnisverordnung (AMGBefugV)

V. v. 04.05.2015 BGBl. I S. 682 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 19.05.2015; FNA: 2121-51-59 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Übertragung von Befugnissen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die in § 80 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 6 des Arzneimittelgesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie das Paul-Ehrlich-Institut in der Weise übertragen, dass jede dieser Bundesoberbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlässt. 2Ausgenommen sind Änderungen der auf Grund von § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sowie § 80 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Therapieallergene-Verordnung in der jeweiligen Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 9 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht V. v. 6. Juli 2022 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 19. Juli 2022

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Frühere Fassungen von § 1 AMGBefugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2022Artikel 9 Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
vom 06.07.2022 BGBl. I S. 1102

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 AMGBefugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AMGBefugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMGBefugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AMGBefugV Übergangsvorschrift
... in ihrer bis zum 18. Mai 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit Regelungen nach § 1 nicht in Kraft ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Artikel 9 HomTAMRegVEV Änderung der AMG-Befugnisverordnung
... § 1 Satz 1 der AMG-Befugnisverordnung vom 4. Mai 2015 (BGBl. I S. 682) wird wie folgt gefasst: „Die in § 80 Satz ...


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