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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes (BewG90DV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 553; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 3 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-6 Allgemeines Steuerrecht

§ 3



Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:

1.
Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.

2.
Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.

3.
Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BewG90DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG90DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG90DV
... die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den §§ 2 bis 4 zu ...
§ 4 BewG90DV
... im Zonenrandgebiet ermäßigt sich die Wertzahl, die sich nach den §§ 2 und 3 ergibt, um 10. Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen  ...