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Änderung § 23 14. ProdSV vom 30.05.2026
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| § 23 14. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2026 geltenden Fassung | § 23 14. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Übergangsvorschriften | |
| (Text alte Fassung) (1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden. | (Text neue Fassung) (1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012 erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden. |
(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. (3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig. | |
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