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Änderung § 22 14. ProdSV vom 19.07.2016

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§ 22 14. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2016 geltenden Fassung
§ 22 14. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine dort genannte technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ein dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe beim Inverkehrbringen oder bei der Verwendung für eigene Zwecke eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen oder die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angegeben werden,

4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, die dort genannten Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder

6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.




1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,

2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,

3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,

4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder

5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung

1. entgegen § 5 Absatz 4 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1
oder Nummer 2 eine dort genannte Aufgabe nicht überträgt,

4. entgegen § 8 Absatz 6 erster Halbsatz eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

5. entgegen § 8 Absatz 6 zweiter Halbsatz nicht dafür sorgt, dass er eine dort genannte Unterlage vorlegen kann,

6. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,

7.
entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt, oder

8. entgegen § 11
Absatz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang vorlegen kann.



1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

3.
entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.

(3) Wer eine in
Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)