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§ 15 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung



(1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschädigung durchschnittlich entstehen.

(2) 1Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben werden, wenn

1.
der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung streitig ist,

2.
in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,

3.
der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 ist oder

4.
der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen kann.

2Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist zu erfüllen.

(3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann ausgesetzt werden, wenn

1.
die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit,

2.
die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die von einer zuständigen deutschen Behörde oder der Europäischen Union oder von einem anderen Staat oder einer internationalen Organisation verhängt worden sind und die für die Bundesrepublik Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur Aufhebung der betreffenden Maßnahmen,

3.
Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädigungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens.

 
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Zitierungen von § 15 EinSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EinSiG Rechtsanspruch auf Entschädigung
... angehört, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht ...
§ 36 EinSiG Durchführung der Prüfung
... diese benötigen, um ein Entschädigungsverfahren gemäß den §§ 12 bis 15 vorzubereiten. Sofern Bereiche des CRR-Kreditinstituts auf ein anderes Unternehmen ...
§ 38 EinSiG Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens
... oder Vorbereitung eines Entschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu ...
§ 43 EinSiG Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme
... Einleger der dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 übernimmt, 2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung ...
§ 55 EinSiG Prüfung durch den Bundesrechnungshof
... ihrer Aufgaben hinsichtlich der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19. (2) ...
§ 56 EinSiG Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 29.12.2020)
... angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens. Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden. (2) Das inländische Einlagensicherungssystem stellt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden." 17. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...