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§ 20 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel



(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:

1.
zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,

2.
für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.

(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.



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Frühere Fassungen von § 20 EinSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 7 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 EinSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 EinSiG Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren (vom 29.12.2020)
... Finanzmitteln der jeweiligen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß § 20  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... die Höhe der verfügbaren Finanzmittel" eingefügt. 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zur Entschädigung der Einleger" die Wörter ... Finanzmitteln der jeweiligen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß § 20 zuzurechnen." 12. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: ...