§ 24 - Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 03.07.2015, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-20 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet:

1.
Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder

2.
Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.

(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.

(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.

(4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn

1.
das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,

2.
die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und

3.
die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

(5) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch dann einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung angehören,

1.
die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung beantragt haben und

2.
die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

(6) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wechsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.

(7) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit, wenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehört.


Text in der Fassung des Artikels 7 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 29. Dezember 2020

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Frühere Fassungen von § 24 EinSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 7 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 EinSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 EinSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 EinSiG Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung (vom 29.12.2020)
... Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 6 bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge und Zahlungen an seine ...
§ 46 EinSiG Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen (vom 29.12.2020)
... und ihnen mitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungseinrichtung sie gemäß § 24 zugeordnet sind. (3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbezogene ...
§ 47 EinSiG Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (vom 29.12.2020)
... aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, wird es gemäß § 24 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist ...
§ 59 EinSiG Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland (vom 29.12.2020)
... gleichwertig ist, befreit die Bundesanstalt diese Zweigstelle auf Antrag von der Zuordnung nach § 24 . Der Schutz ist als gleichwertig anzusehen, wenn lediglich die in § 6 genannten ...
§ 63 EinSiG Übergangsregelung (vom 29.12.2020)
... Abrechnungsjahre zu erheben waren. (4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute werden für das am 30. September 2015 endende Abrechnungsjahr ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
§ 32 EntschFinV Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung (vom 01.06.2022)
... Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des ...

Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 24.08.1998 BGBl. I S. 2391 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
§ 1 DtBaEntsBeitrBV (vom 01.10.2021)
... die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 7 DGSD-UG Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ...
Artikel 8 DGSD-UG Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsgesetzes" ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 7 RiG Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
... dem Wort „zuzuweisen" das Wort „(Beleihung)" eingefügt. 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und ... bis 5 werden die Absätze 4 bis 7. 8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „ § 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 6" ersetzt. 9. Nach § ... 8. In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „ § 24 Absatz 6" ersetzt. 9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: ... zur Haftung zu erfüllen." 13. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „ § 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt. 14. In § 47 Absatz ... In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „ § 24 " ersetzt. 14. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz ... „§ 24" ersetzt. 14. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „ § 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt. 15. § 48 Absatz 2 ... § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „ § 24 " ersetzt. 15. § 48 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... 18. In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt. 19. Dem § 63 wird ... § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „ § 24 " ersetzt. 19. Dem § 63 wird folgender Absatz 6 angefügt:  ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
Artikel 1 EntsBeitrBVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
... die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen." 2. Nach § 2 wird folgender ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 24.08.1998 BGBl. I S. 2390; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
§ 1 ÖffBaEntsBeitrBV (vom 03.07.2015)
... werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsgesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Institute ...


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