Änderung § 48 EinSiG vom 29.12.2020

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§ 48 EinSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 48 EinSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme


(1) Die Beitragserhebung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine Satzung bestimmt.

(2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass

1. die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens einmal jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem aufgebracht werden;

(Text alte Fassung)

2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass die verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungsfall nicht ausreichen, um die Einleger zu entschädigen;

(Text neue Fassung)

2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um im Entschädigungsfall die Einleger zu entschädigen oder im Abwicklungsfall die Pflichten aus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erfüllen;

3. in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben werden dürfen;

4. die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zurückgestellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass ein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem zu leistenden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen kann;

5. die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute verpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfordern hin zu leisten und eine entsprechende Garantieerklärung abzugeben.

(3) 1 In der Satzung kann die Erhebung von Mindestbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen werden. 2 Das Nähere über die Bemessung und Erhebung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem in seiner Satzung. 3 Werden nach § 18 Absatz 2 und 3 Zahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem berücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zahlungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.

(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung enthaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.






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