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Synopse aller Änderungen des EinSiG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 95 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EinSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EinSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
EinSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 95 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Sicherungspflicht der Institute
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung
    § 4 Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei Umwandlung
Teil 2 Entschädigung der Einleger
    Kapitel 1 Entschädigungsanspruch
       § 5 Rechtsanspruch auf Entschädigung
       § 6 Nicht entschädigungsfähige Einlagen
       § 7 Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs
       § 8 Deckungssumme
       § 9 Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg
    Kapitel 2 Eintritt des Entschädigungsfalls
       § 10 Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls
       § 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems
    Kapitel 3 Entschädigungsverfahren
       § 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls
       § 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen
       § 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche
       § 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung
       § 16 Forderungsübergang bei Entschädigung
Teil 3 Einlagensicherungssysteme
    Kapitel 1 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel
       § 17 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungssysteme
       § 18 Verfügbare Finanzmittel
       § 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung
       § 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten
(Text neue Fassung)

       § 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
    Kapitel 2 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
       Abschnitt 1 Errichtung gesetzlicher Entschädigungseinrichtungen; Zuordnung der CRR-Kreditinstitute
          § 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
          § 23 Verordnungsermächtigung
          § 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
          § 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
       Abschnitt 2 Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen
          § 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen
          § 27 Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
          § 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall
          § 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge
          § 30 Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen
          § 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
          § 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung
          § 33 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 3 Prüfung der CRR-Kreditinstitute durch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen
          § 34 Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute
          § 35 Prüfung der CRR-Kreditinstitute
          § 36 Durchführung der Prüfung
          § 37 Bericht über das Ergebnis der Prüfung
          § 38 Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens
          § 39 Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über Mängelbeseitigung
          § 40 Unterrichtung der Bundesanstalt
       Abschnitt 4 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren
          § 41 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen
          § 42 Zwangsmittel
    Kapitel 3 Als Einlagensicherungssystem anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
       Abschnitt 1 Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten
          § 43 Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme
          § 44 Anerkennungsantrag
          § 45 Anzeigepflichten
          § 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen
       Abschnitt 2 Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
          § 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem
          § 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme
       Abschnitt 3 Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme
          § 49 Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener Sicherungssysteme
    Kapitel 4 Aufsicht und Prüfungsrechte
       § 50 Aufsicht über Einlagensicherungssysteme
       § 51 Prüfung durch die Bundesanstalt
       § 52 Prüfung der Einlagensicherungssysteme
       § 53 Prüfungsbericht
       § 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests
       § 55 Prüfung durch den Bundesrechnungshof
    Kapitel 5 Zusammenarbeit mit anderen Einlagensicherungssystemen
       § 56 Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
       § 57 Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
       § 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts
       § 59 Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland
    Kapitel 6 Bußgeldvorschriften
       § 60 Bußgeldvorschriften
Teil 4 Institutsbezogene Sicherungssysteme und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung
    § 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    § 63 Übergangsregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten




§ 21 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz


(1) 1 Personen, die bei einem Einlagensicherungssystem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2 Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwicklungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergegeben werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. 2 Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.



(3) 1 Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten die Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten der Einleger zusammenhängenden Daten. 2 Für die Verarbeitung solcher Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(4) 1 Die Einlagensicherungssysteme sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2 Verarbeiten die Einlagensicherungssysteme personenbezogene Daten im Zuge einer Maßnahme zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:

1. die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

2. den Zweck der Maßnahme,

3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder

4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

3 Unter diesen Voraussetzungen sind die Einlagensicherungssysteme auch von den Pflichten nach den Artikeln 5, 12 bis 14, 19 und 34 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit.

(5) Die jeweils betroffene Person ist über das Ende der Beschränkung in geeigneter Form zu unterrichten, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

(6) 1 Soweit das Einlagensicherungssystem der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 4 keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. 2 Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Einlagensicherungssysteme zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.

(7) Soweit Personen und Unternehmen personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4 an die Einlagensicherungssysteme übermitteln oder diese von dort erhoben werden, bestehen die Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht.