Artikel 4 - DGSD-Umsetzungsgesetz (DGSD-UG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2015 SAG § 2, § 82, § 91, § 94, § 145, § 149

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 16 werden die Wörter „gesetzliche Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

c)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes."

d)
Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

„23.
Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes."

2.
§ 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „erstattungsfähige" durch das Wort „entschädigungsfähige" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes."

3.
In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht; mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen;" ersetzt.

4.
In § 94 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „erstattungsfähigen" durch das Wort „entschädigungsfähigen" ersetzt.

5.
In § 145 Absatz 5 wird das Wort „erstattungsfähige" durch das Wort „entschädigungsfähige", die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" und die Wörter „§ 4 Absatz 2 Buchstabe a des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

6.
In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „und institutssichernden Einrichtungen gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" und die Wörter „oder institutssichernden Einrichtungen" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 4 DGSD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DGSD-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGSD-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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