Artikel 7 - DGSD-Umsetzungsgesetz (DGSD-UG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2015 DtBaEntsBeitrBV § 1

In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391) werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 DGSD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 DGSD-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGSD-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
Artikel 1 EntsBeitrBVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
... deutscher Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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