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§ 2
Mail bei Änderungen
§ 2 - Werkfeuerwehrausbildungsverordnung (WFAusbV)
V. v. 22.05.2015
BGBl. I S. 830
(
Nr. 21
)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-97
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
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§ 3
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 1
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§ 3
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