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§ 6 - Werkfeuerwehrausbildungsverordnung (WFAusbV)

V. v. 22.05.2015 BGBl. I S. 830 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-97 Berufliche Bildung

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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