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§ 6 - Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

G. v. 05.06.2015 BGBl. I S. 898 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 34 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 12.06.2015 bis 31.12.2026; FNA: 9233-3 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 6 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 6 EmoG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EmoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EmoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EmoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EmoG Bevorrechtigungen (vom 28.07.2021)
... öffentlichen Straßen oder Wegen. (5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes können 1. die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... „§ 29 (weggefallen)". 2. § 29 wird aufgehoben. (34) § 6 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 5 4. StVGuaÄndG Änderung des Elektromobilitätsgesetzes
... „§ 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt. b) ...