Änderung Artikel 3 2. VerkehrStÄndG vom 10.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. KraftStGÄndG am 10. Juni 2017 und Änderungshistorie des 2. VerkehrStÄndG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 3 2. VerkehrStÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 2. VerkehrStÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) (aufgehoben)

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed