Änderung Artikel 3 2. VerkehrStÄndG vom 10.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 3 2. VerkehrStÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 2. VerkehrStÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b und 12 Buchstabe f tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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