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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben

§ 4 - Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)

Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904 (Nr. 22); aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 12.06.2015; FNA: 9290-18 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 4 Infrastrukturabgabebehörde



(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Erhebung der Infrastrukturabgabe. 2Es kann einem privaten Dritten die Erhebung der Infrastrukturabgabe, die Durchführung der Mahnungen nach § 3 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und den Erlass von Vollstreckungsanordnungen übertragen (Betreiber). 3Die Übertragung nach Satz 2 ist vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 4Der Betreiber unterliegt der Aufsicht des Kraftfahrt-Bundesamtes.

(2) 1Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 hat der Betreiber die Einnahmen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe taggleich an eine Bundeskasse abzuführen. 2Soweit es für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, kann der Betreiber Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden. 3Dem Betreiber obliegt zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle. 4Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden. 5Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.



 

Zitierungen von § 4 InfrAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 InfrAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfrAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InfrAG Ausnahmen
... nach Absatz 1 durch die für das Erheben der Infrastrukturabgabe nach § 4 Absatz 1 zuständige Behörde (Infrastrukturabgabebehörde) festgestellt ist, ist dies ...
§ 11 InfrAG Überwachung (vom 09.03.2023)
... die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 ...
§ 16 InfrAG Beginn der Abgabenerhebung
... nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt die technische Einsatzbereitschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als ...