(1) 1Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe jeweils für ein Jahr zu entrichten. 2Der Entrichtungszeitraum beginnt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs.
(2) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe für
- 1.
- zehn Tage (Zehntagesvignette),
- 2.
- zwei Monate (Zweimonatsvignette) oder
- 3.
- ein Jahr (Jahresvignette)
zu entrichten.
(3)
1Für Kraftfahrzeuge, die vor dem nach §
16 festgelegten Beginn der Abgabenerhebung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden sind, ist die Infrastrukturabgabe bei erstmaliger Entrichtung für das Rumpfjahr im Sinne des §
5 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Absatz 1 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten.
2Die Infrastrukturabgabe ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Halters abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten, wenn dieser die Infrastrukturabgabe für mehr als ein Fahrzeug schuldet und durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird.
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge, die nur für einen bestimmten Zeitraum eines Kalenderjahres dauerhaft zugelassen werden, für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten. 2Der Entrichtungszeitraum entspricht dem Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde. 3Satz 1 gilt für Fahrzeuge, denen ein Saisonkennzeichen zugeteilt wurde, entsprechend. 4Im Falle des Satzes 3 entspricht der Entrichtungszeitraum dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Betriebszeitraum.
(5)
1Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Jahr.
2Die Zweimonatsvignette hat eine Gültigkeit von zwei Monaten.
3Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages im Folgejahr oder im zweiten Monat, der durch sein Tagesdatum dem Tag vor dem ersten Gültigkeitstag entspricht.
4Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
5Die Zehntagesvignette hat eine Gültigkeit von zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen.
6Die Vignette für ein Rumpfjahr im Sinne des §
5 Absatz 2 Satz 2 und die Vignette für Saisonkennzeichen im Sinne des Absatzes 4 haben jeweils eine Gültigkeit für den individuellen Entrichtungszeitraum.
(6) 1Die Infrastrukturabgabebehörde setzt die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 unbefristet fest, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Abgabenpflicht nicht feststeht. 2In allen anderen Fällen setzt sie die Infrastrukturabgabe für einen bestimmten Zeitraum fest.