Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.11.2023 aufgehoben
§ 8 Abgabensätze
1Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich nach der Anlage. 2Die zu entrichtende Infrastrukturabgabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.
interne Verweise
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