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Änderung § 12 InfrAG vom 09.03.2023

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§ 12 InfrAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 12 InfrAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.11.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe


(1) 1 Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabebehörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe besteht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,

1. ohne gültige Vignette oder

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette, deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe entspricht,

genutzt werden. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. 4 § 7 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 5 Können bei der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die Berechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastrukturabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. 6 Eine Erstattung nach § 10 ist ausgeschlossen.

(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastrukturabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten erheben, speichern und verwenden:

1. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,

2. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,

3. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,

4. Belegnummer/Kassenzeichen zum Zahlungsvorgang,

5. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,

6. Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,

7. Zahlungsstatus,

8. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.

(3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Güterverkehr zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen der dem Bundesamt für Güterverkehr obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.

(Text neue Fassung)

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Logistik und Mobilität zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen der dem Bundesamt für Logistik und Mobilität obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 24.11.2023)