Änderung § 15 InfrAG vom 01.01.2021

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§ 15 InfrAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 15 InfrAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Abgabenaufkommen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. 2 Ausgaben für

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. 2 Ausgaben für

1. Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgabensystems,

2. Erstattungen nach § 10 und

3. den im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe entstehenden Aufwand für die Vollstreckung der Infrastrukturabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung

werden aus diesem Aufkommen geleistet. 3 Das verbleibende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet.

vorherige Änderung

 


(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung.




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