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Änderung Anlage InfrAG vom 25.05.2017

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Anlage InfrAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung
Anlage InfrAG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1218
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 8) Abgabensätze


(1) 1 Die Infrastrukturabgabe beträgt für die

1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 5 Euro,

b) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 10 Euro und

c) 70
Euro oder mehr zu entrichten ist, 15 Euro,

(Text neue Fassung)

a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,

b) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,

c) weniger als
70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,

d) weniger als 100
Euro zu entrichten ist, 14 Euro,

e) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro
und

f) 130
Euro zu entrichten ist, 25 Euro,

2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von

vorherige Änderung nächste Änderung

a) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 16 Euro,

b) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 22 Euro und

c) 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 30 Euro,



a) weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,

b) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,

c) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,

d) weniger als 100 Euro zu entrichten ist,
30 Euro,

e) weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro und

f) 130 Euro zu entrichten ist, 50
Euro,

3. Jahresvignette für

a) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit Hubkolbenmotoren und Wankelmotoren für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch

aa) Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und

aaa) die Anforderungen der unter Dreifachbuchstabe bbb oder ccc genannten Emissionsklassen nicht erfüllen oder deren Erfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 6,50 Euro,

bbb) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 4 oder Euro 5 erfüllen, 2 Euro,

ccc) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 1,80 Euro,

bb) Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und

aaa) die Anforderungen der unter Dreifachbuchstabe bbb und ccc genannten Emissionsklassen nicht erfüllen oder deren Erfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 9,50 Euro,

bbb) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 4 oder Euro 5 erfüllen, 5 Euro,

ccc) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 4,80 Euro,

b) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für je 200 Kilogramm des zulässigen Gesamtgewichts oder einen Teil davon 16 Euro,

insgesamt jedoch nicht mehr als 130 Euro.

2 Für Kraftfahrzeuge mit Wankelmotoren bezeichnet Hubraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 das doppelte Nennkammervolumen.

3 Abweichend von Satz 1 beträgt die Infrastrukturabgabe für die

vorherige Änderung

1. Zehntagesvignette 15 Euro,

2. Zweimonatsvignette 30 Euro,



1. Zehntagesvignette 25 Euro,

2. Zweimonatsvignette 50 Euro,

3. Jahresvignette 130 Euro,

wenn der Schuldner die für die Höhe der Infrastrukturabgabe relevanten Daten nicht ordnungsgemäß nachweisen kann oder auf deren Angabe verzichtet.

(2) Für Kraftfahrzeuge mit einem Oldtimer-Kennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung beträgt die Infrastrukturabgabe für die Jahresvignette 130 Euro.

(3) 1 Der in den Fällen des § 7 Absatz 3 und 4 zu entrichtende Betrag für die Infrastrukturabgabe beträgt für jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahresvignette. 2 Fällt ein Tag des Berechnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Infrastrukturabgabe für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel der Jahresvignette.

(4) Die Höhe der Infrastrukturabgabe wird für den jeweiligen Entrichtungszeitraum auf 0 Euro festgesetzt, wenn der sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 ergebende Betrag weniger als 2 Euro beträgt.

(5) 1 Bei Berechnung der Infrastrukturabgabe zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2 Der Tag, an dem die Abgabenpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1.