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Synopse aller Änderungen des InfrAG am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 22 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfrAG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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InfrAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | InfrAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Abgabenaufkommen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. 2 Ausgaben für | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Aufkommen aus der Erhebung der Infrastrukturabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfernstraßengesetzes dem Bund zu. 2 Ausgaben für |
1. Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgabensystems, 2. Erstattungen nach § 10 und 3. den im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe entstehenden Aufwand für die Vollstreckung der Infrastrukturabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung werden aus diesem Aufkommen geleistet. 3 Das verbleibende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet. | |
(2) Der Bund stellt das verbleibende Aufkommen nach Absatz 1 Satz 3 der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Absatz 1 Satz 3 zur Verfügung. | |
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