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Synopse aller Änderungen des InfrAG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 145 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfrAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InfrAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
InfrAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 145 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Infrastrukturabgaberegister


(1) 1 Zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe führt das Kraftfahrt-Bundesamt ein Infrastrukturabgaberegister über

1. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind,

2. Kraftfahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Infrastrukturabgabe entrichtet wird oder für die ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Absatz 1 vorliegt, unabhängig vom Ort der Zulassung, und

3. andere als in § 1 Absatz 1 bezeichnete Kraftfahrzeuge.

2 Kraftfahrzeuge nach Satz 1 Nummer 3 werden nur auf Antrag des Halters des Kraftfahrzeugs im Infrastrukturabgaberegister geführt.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf zur Führung des Infrastrukturabgaberegisters folgende Daten speichern:

1. Halterdaten im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,

2. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs einschließlich des Nationalitätenkennzeichens,

3. Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,

4. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG,

5. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

6. Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs,

7. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,

8. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,

9. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,

10. Ausnahmetatbestände nach § 2,

11. Ausnahmetatbestände und Vergünstigungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz,

12. Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer,

13. Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wurde, und Betriebszeitraum,

14. Merkmal Übermittlungssperre,

15. Merkmal Abgabepflicht.

(3) 1 Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge übernimmt das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 13 bis 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister. 2 Hinsichtlich der Übernahme ist § 41 des Straßenverkehrsgesetzes nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabgabebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Absatz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort der Zulassung im automatisierten Verfahren an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Speicherung im Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. 2 Die Infrastrukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 benannten Zweck ferner folgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:

(Text neue Fassung)

(4) 1 Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabgabebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Absatz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort der Zulassung im automatisierten Verfahren an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Speicherung im Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. 2 Die Infrastrukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 benannten Zweck ferner folgende Daten verarbeiten:

1. Name und Anschrift von Haltern nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kraftfahrzeuge,

2. Bankverbindung desjenigen, für dessen Konto das SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erteilt wurde,

3. Belegnummer und Kassenzeichen des jeweiligen Zahlungsvorgangs,

4. Zahlungsstatus.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt ruft im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 und 13 in Verbindung mit den Nummern 2, 5 und 6 sowie einmalig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten nach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbehörden ab. 2 § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen. 3 Die Bundesfinanzbehörden prüfen die Zulässigkeit der Abrufe nach Satz 1, wenn dazu Anlass besteht. 4 Sie haben die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.



(5) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt ruft im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 und 13 in Verbindung mit den Nummern 2, 5 und 6 sowie einmalig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten nach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbehörden ab. 2 § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen. 3 Die Bundesfinanzbehörden prüfen die Zulässigkeit der Abrufe nach Satz 1, wenn dazu Anlass besteht. 4 Sie haben die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den zuständigen Bundesfinanzbehörden im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem Infrastrukturabgaberegister abrufen, verarbeiten und nutzen. 2 Sofern im Zentralen Fahrzeugregister eine Übermittlungssperre nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes eingetragen ist, so gilt diese auch für die Übermittlung aus dem Infrastrukturabgaberegister. 3 Für die Erteilung automatisierter Bescheide können die einer Übermittlungssperre unterliegenden Daten automatisiert entsperrt werden, wenn die Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unautorisierte Zugriffe geschützt sind. 4 Für die Datenübermittlung gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. 5 § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen.

(8) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Absatz 7 und in § 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. 2 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3 Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. 4 Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu Anlass besteht. 5 Es hat die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.



(7) 1 Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem Infrastrukturabgaberegister abrufen und verwenden. 2 Sofern im Zentralen Fahrzeugregister eine Übermittlungssperre nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes eingetragen ist, so gilt diese auch für die Übermittlung aus dem Infrastrukturabgaberegister. 3 Für die Erteilung automatisierter Bescheide können die einer Übermittlungssperre unterliegenden Daten automatisiert entsperrt werden, wenn die Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unautorisierte Zugriffe geschützt sind. 4 Für die Datenübermittlung gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. 5 § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen.

(8) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Absatz 7 und in § 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. 2 Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3 Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. 4 Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu Anlass besteht. 5 Es hat die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

(9) Die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt der zuständigen Vollstreckungsbehörde im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 4 Satz 2 und die nach Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach Absatz 2, soweit diese zur Vollstreckung erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) 1 Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 Satz 2 dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 2 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.



(10) 1 Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 Satz 2 dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. 2 Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Überwachung


(1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht stichprobenartig die Einhaltung der Abgabenpflicht nach diesem Gesetz. 2 Das Bundesamt für Güterverkehr kann sich dabei der Mitwirkung eines privaten Dritten bedienen. 3 Die Mitwirkung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. 4 Dem privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung übertragen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Soweit es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, dürfen das Bundesamt für Güterverkehr und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, folgende Daten erheben, speichern und nutzen:



(2) 1 Soweit es zum Zwecke der Überwachung erforderlich ist, dürfen das Bundesamt für Güterverkehr und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, folgende Daten erheben, speichern und verwenden:

1. Bild des Kraftfahrzeugs ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen,

2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahrzeug führt,

3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,

4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,

5. Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Energiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,

6. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. 3 Der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln.

(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem dort genannten Zweck speichern und nutzen. 3 Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(4) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach § 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Güterverkehr sowie dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck der Durchführung der Überwachung übermitteln. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgaberegister an das Bundesamt für Güterverkehr sowie den privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. 3 Das Bundesamt für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 erheben, speichern, verarbeiten und nutzen.



2 Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. 3 Der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln.

(3) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr und der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum Zweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem dort genannten Zweck speichern und verwenden. 3 Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.

(4) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach § 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Güterverkehr sowie dem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck der Durchführung der Überwachung übermitteln. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgaberegister an das Bundesamt für Güterverkehr sowie den privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. 3 Das Bundesamt für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 verarbeiten.

(5) 1 Der Fahrzeugführer hat den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und den Führerschein oder einen anderen Identitätsnachweis den zur Überwachung befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. 2 Sofern für Fahrten ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3 Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Überwachung von Bedeutung sind.

(6) 1 Die zur Überwachung befugten Personen des Bundesamtes für Güterverkehr können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Abgabenpflicht nach § 1 anhalten. 2 Die Zeichen und Weisungen der zur Überwachung befugten Personen sind zu befolgen. 3 Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(7) 1 Die zur Überwachung befugten Personen des Bundesamtes für Güterverkehr sind berechtigt, die Infrastrukturabgabe nach § 12 und eine Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nach § 14 nebst Verfahrenskosten am Ort der Überwachung zu erheben. 2 Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe untersagen, wenn die Infrastrukturabgabe trotz Aufforderung am Ort der Überwachung nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infrastrukturabgabe nach § 12 begründen. 3 Sie können die Weiterfahrt ferner untersagen, wenn die zur Durchführung der Überwachung erforderlichen Unterlagen nicht ausgehändigt werden, die verlangten Auskünfte nicht erteilt werden oder eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.

(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zustehen, bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe


(1) 1 Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabebehörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe besteht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,

1. ohne gültige Vignette oder

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette, deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe entspricht,

genutzt werden. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. 4 § 7 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 5 Können bei der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die Berechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastrukturabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. 6 Eine Erstattung nach § 10 ist ausgeschlossen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastrukturabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten erheben, speichern und nutzen:



(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastrukturabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten erheben, speichern und verwenden:

1. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,

2. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt wurde,

3. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,

4. Belegnummer/Kassenzeichen zum Zahlungsvorgang,

5. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationalitätenkennzeichen,

6. Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamtgewicht,

7. Zahlungsstatus,

8. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG.

(3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Güterverkehr zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen der dem Bundesamt für Güterverkehr obliegenden Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.



§ 13 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken


vorherige Änderung

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 6 Absatz 2 gespeicherten Daten und die ihm nach § 11 Absatz 3 übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(2)
1 Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. 2 Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der Erhebung der Daten zu löschen.

(3)
Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist.

(4)
Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abgabenpflicht unterliegt.

(5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 11 Absatz 2 nach Abschluss des Verfahrens zur nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe nach § 12 und des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 14 zu löschen.

(6)
Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.



(1) 1 Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet, zu löschen. 2 Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der Erhebung der Daten zu löschen.

(2)
Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet worden ist.

(3)
Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwachung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abgabenpflicht unterliegt.

(4)
Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.