Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel
10 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel
2 Absatz 2 Nummer 1, und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird durch Artikel
2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.