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§ 46
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§ 46 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015
BGBl. I S. 930
(
Nr. 23
); zuletzt geändert durch
Artikel 13
G. v. 28.02.2025
BGBl. 2025 I Nr. 69
Geltung ab 20.06.2015; FNA: 7610-2-47
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
13 weitere Fassungen
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wird in 18 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
§ 45
←
→
§ 47
§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
§ 46 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1)
1
Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln.
2
§ 11
ist nach Maßgabe des
§ 25a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung mit Teil 4 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und des
§ 13c des Kreditwesengesetzes
einhält.
2
Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 394 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
und die Einhaltung der Anzeigevorschrift gemäß
§ 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
.
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Zitierungen von
§ 46 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 48 PrüfbV Zusätzliche Angaben
... der §§
46
und 47 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, ...
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