Änderung § 29 PrüfbV vom 09.04.2025

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§ 29 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2025 geltenden Fassung
§ 29 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012


(1) 1 Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. 2 Dabei ist zu beurteilen, ob

1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,

(Text alte Fassung)

2. die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden sowie

(Text neue Fassung)

2. die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden,

2a. die Versendung und der Empfang für Echtzeitüberweisungen innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 5a der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,

2b. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 5b der Verordnung eingehalten werden,

2c. die Bestimmungen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers im Fall von Überweisungen nach Artikel 5c der Verordnung eingehalten
werden sowie

3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.



 



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