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Änderung § 71 PrüfbV vom 19.04.2016

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§ 71 PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2016 geltenden Fassung
§ 71 PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung


(1) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) ...

(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.