1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
§ 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen.
2Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
§ 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.