interne Verweise§ 63 PrüfbV Ausnahmeregelung ... und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der ... Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die 1. Anlagevermittler, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Artikel 7 FiMaAnpG 2018 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Berichterstattung über das ... geändert: a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: „ § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft". ... für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen". 2. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft". ...
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
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