Das
Passgesetz vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- „4.
- gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat; im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber
- a)
- einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
- b)
- rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft;
- 5.
- gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat und sich in einem Land aufhält, für das eine räumliche Beschränkung angeordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."
- 2.
- In § 14 werden nach dem Wort „Anfechtungsklage" die Wörter „gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8)," eingefügt.
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB ... vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), 18. den am 30. Juni 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970 ), 19. den am 15. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 ...
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310