§
6 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
29. August 2013 (BGBl. I S. 3463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt."
- 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „zur Durchführung der Wahl" durch das Wort „ein" und die Wörter „alle Richter gewählt sind" durch die Wörter „Vorschläge über alle zu wählenden Richter beschlossen sind" ersetzt.
- 3.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein Wahlvorschlag wird mit mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Wahlausschusses beschlossen."
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147