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Änderung § 4 KInvFErrG vom 18.08.2017

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§ 4 KInvFErrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 4 KInvFErrG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens


(Text alte Fassung)

Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015 einen einmaligen Betrag in Höhe von 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.