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Synopse aller Änderungen des KInvFG am 18.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. August 2017 durch Artikel 7 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KInvFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KInvFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
KInvFG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Förderziel und Fördervolumen
§ 2 Verteilung
§ 3 Förderbereiche
§ 4 Doppelförderung
§ 5 Förderzeitraum
§ 6 Förderquote und Bewirtschaftung
§ 7 Prüfung der Mittelverwendung
§ 8 Rückforderung
§ 9 Verwaltungsvereinbarung
(Text neue Fassung)

Kapitel 1 Finanzhilfen zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes
   
§ 1 Förderziel und Fördervolumen
    § 2 Verteilung
    § 3 Förderbereiche
    § 4 Doppelförderung
    § 5 Förderzeitraum
    § 6 Förderquote und Bewirtschaftung
    § 7 Prüfung der Mittelverwendung
    § 8 Rückforderung
    § 9 Verwaltungsvereinbarung
Kapitel 2 Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes
    § 10 Förderziel und Fördervolumen
    § 11 Verteilung
    § 12 Förderbereich und Fördervoraussetzungen
    § 13 Förderzeitraum
    § 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung
    § 15 Rückforderung
    § 16
Verwaltungsvereinbarung

§ 7 Prüfung der Mittelverwendung


(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.

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(2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen jährlich zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung.



(2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung.

§ 8 Rückforderung


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(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen. 2 Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.



(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme übersteigt. 2 Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1 Nach dem 31. Dezember 2021 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2022. 2 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1 Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. 2 Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.



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§ 10 (neu)




§ 10 Förderziel und Fördervolumen


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1 Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. 2 Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen 'Kommunalinvestitionsförderungsfonds' den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

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§ 11 (neu)




§ 11 Verteilung


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(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:


Baden-Württemberg | 7,1783

Bayern | 8,3728

Berlin | 4,0114

Brandenburg | 2,9248

Bremen | 1,2123

Hamburg | 1,7550

Hessen | 9,4279

Mecklenburg-Vorpommern | 2,1494

Niedersachsen | 8,2512

Nordrhein-Westfalen | 32,0172

Rheinland-Pfalz | 7,3313

Saarland | 2,0572

Sachsen | 5,0831

Sachsen-Anhalt | 3,3266

Schleswig-Holstein | 2,8496

Thüringen | 2,0519.


(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.

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§ 12 (neu)




§ 12 Förderbereich und Fördervoraussetzungen


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(1) Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen gewährt.

(2) Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern; dabei sind auch die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderliche Ausstattung sowie notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig.

(3) Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 Euro.

(4) 1 Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung. 2 Hierbei sind in der Verwaltungsvereinbarung nach § 16 zu vereinbarende Grundzüge für die Ausgestaltung der Länderprogramme zu beachten. 3 Die Prüfung und Genehmigung der Investitionsmaßnahmen obliegen der zuständigen Behörde/Bewilligungsstelle des jeweiligen Landes.

(5) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 stehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 13 (neu)




§ 13 Förderzeitraum


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(1) 1 Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2 Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3 Im Jahr 2023 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2022 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2023 vollständig abgerechnet werden.

(2) 1 Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2 Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. 3 Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2024 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen.

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§ 14 (neu)




§ 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung


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§ 4 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § 10 Satz 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15 (neu)




§ 15 Rückforderung


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(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2, des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme übersteigt. 2 Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1 Nach dem 31. Dezember 2023 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2024. 2 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1 Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. 2 Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.

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§ 16 (neu)




§ 16 Verwaltungsvereinbarung


vorherige Änderung

 


1 Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. 2 Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.