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Artikel 4 - Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern (KInvFGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2015 AufbhG § 4

Dem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" ausgewiesenen und den Ländern zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro im Bundeshaushalt vereinnahmen. Hiervon unberührt bleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom Hochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für die Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KInvFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KInvFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 12 FANeuReG Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
... 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Die finanzielle ...