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Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (11. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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