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Änderung § 2 Obstbaumrodungsverordnung vom 08.11.2006

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 428 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Festsetzungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist nach den Mustern, die das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekanntmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sollen und für die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in dem Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der genauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den zuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, insbesondere über die umweltverträgliche Verwertung der Rodungsabfälle.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist nach den Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntmacht, bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Die Parzellen, die gerodet werden sollen und für die die Rodungsprämie beantragt wird, sind in dem Antrag nach einem amtlichen Verzeichnis und der genauen Lage zu bezeichnen; auf Verlangen sind den zuständigen Stellen weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, insbesondere über die umweltverträgliche Verwertung der Rodungsabfälle.

(2) Übersteigt die von den vorliegenden bewilligungsfähigen Anträgen betroffene Gesamtrodungsfläche die für die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 303 S. 3) für Deutschland festgesetzte Höchstfläche, so werden die Flächen, für die Rodungsprämien beantragt worden sind, bei der Festsetzung der Rodungsprämien nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 berücksichtigt.

(3) Bei jedem Antrag wird

1. die für die jeweilige Erzeugnisgruppe nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 festgesetzte Mindestrodungsfläche und,

2. soweit der Antrag eine diese Mindestfläche übersteigende Fläche betrifft, diese Fläche, und zwar anteilmäßig gekürzt,

berücksichtigt.

(4) Für den Fall, daß die Berücksichtigung der Mindestrodungsfläche nach Absatz 3 Nr. 1 zu einer Überschreitung der für Deutschland festgesetzten Höchstfläche führen würde, ist bei jedem Antrag die vorgesehene Fläche anteilmäßig gekürzt zu berücksichtigen. Flächen, die nach anteilmäßiger Kürzung die Mindestrodungsfläche unterschreiten, werden anteilmäßig bei den übrigen, dem jeweiligen Land vorliegenden Anträgen berücksichtigt.

(5) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bis zum 1. März 1998, aufgeschlüsselt nach den Erzeugnisgruppen, die Anzahl der bewilligungsfähigen Anträge und die Flächen, für die eine Rodungsprämie beantragt worden ist, mit.

(6) Die Bundesanstalt ermittelt anhand der Mitteilungen nach Absatz 5 die Gesamtanzahl der Anträge und die Gesamtrodungsfläche, aufgeschlüsselt nach Erzeugnisgruppen, und teilt diese den Ländern unverzüglich mit.

(7) Die Rodungsprämie wird durch Bescheid festgesetzt.