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§ 4 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,

2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.
Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,

5.
Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,

6.
Anwenden von Nähtechniken,

7.
Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,

8.
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie

9.
Lagern und Versenden.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

7.
betriebliche und technische Kommunikation,

8.
Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitierungen von § 4 TexModNäherAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TexModNäherAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexModNäherAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TexModNäherAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
... und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von  ... und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von  ... Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Schnittteile zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ... von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Grundschnitte analysieren b) Schnitte für Kleinteile ... Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und ...   4 6 Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere  ... von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Schweißtechniken a) Schweißverfahren auswählen ... von Bekleidungs- artikeln oder von sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten ... 9 Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) ... Instandhalten von Werk- zeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere ... und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer- ten, ... und internationale Geschäfts- beziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-  ...