Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-99 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Prototypen und Serienfertigung,

b)
Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder

c)
Schnitttechnik sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,

2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.
Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,

5.
Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,

6.
Anwenden von Nähtechniken,

7.
Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,

8.
Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln sowie

9.
Lagern und Versenden.

(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

7.
betriebliche und technische Kommunikation,

8.
Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 TexModSchneiderAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TexModSchneiderAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TexModSchneiderAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TexModSchneiderAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin
... und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von  ... Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von  ... Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Schnittteile zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ... von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Grundschnitte analysieren b) Schnitte für Kleinteile ... Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und ... von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere  ... von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Schweißtechniken a) Schweißverfahren auswählen ... von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten ... 9 Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten ... und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effi- zienz, ... von Bekleidungs- artikeln oder sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den  ... 1 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richt- linien ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) a) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung von ... 1 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit vorhandenen ... und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und  ... von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Modellschnitte analysieren und für die Produktion  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im  ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) ... und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere ... 7 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer- ten, ... und internationale Geschäftsbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-  ...