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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage und die Arbeitsprobe nicht länger als sechzehn Arbeitsstunden dauern.

(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit in Klausur gefertigt, so entfällt die Arbeitsprobe, soweit sie nicht erforderlich ist, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit durch mindestens ausreichende Leistungen in der Arbeitsprobe auszugleichen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZTechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZTechMeistPrV Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
... der Arbeitsprobe, 5. in der Arbeitsprobe, sofern diese nicht nach § 2 Abs. 3 entfällt. (2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist ...
§ 8 ZTechMeistPrV Übergangsvorschrift
... Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung ...