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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon die nach Nummer 3, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden:

1.
zwei Keramikkronen,

2.
Vermessen eines Modells und Modellieren einer Modellgußbasis mit mindestens drei Halteelementen oder ein Rillenschulterstiftgeschiebe,

3.
je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach vorgegebenen nachmeßbaren Werten, in Kunststoff gepreßt, ausgearbeitet und remontiert im Artikulator,

4.
ein kieferorthopädisches Gerät.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZTechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZTechMeistPrV Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
... der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 4. entweder in der in ... der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 5. in der Arbeitsprobe, ... der Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist. (3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der ...
§ 6 ZTechMeistPrV Befreiung von Teil I bei der Wiederholung der Meisterprüfung
... Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 und der Arbeitsprobe nach § 4 zu befreien, in denen er in einer vorangegangenen Meisterprüfung mindestens ausreichende ...
§ 8 ZTechMeistPrV Übergangsvorschrift
... Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung ...