(1)
1Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
2In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.
3Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sowie auf die von dem Antragsteller vorgelegten Urkunden.
4Auf die Kosten des Verfahrens ist §
788 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. 2Der Beschluss ist zu begründen. 3Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
§ 9 IntErbRVG Bekanntgabe der Entscheidung ... Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu (§ 7 Absatz 1), sind dem Antragsgegner beglaubigte Abschriften des Beschlusses, des mit der ... versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem ... (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab (§ 7 Absatz 2), ist der Beschluss dem Antragsteller ...
§ 21 IntErbRVG Verfahren ... aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 ...