(1)
1Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind §
574 Absatz 4, §
576 Absatz 3 und §
577 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2)
1Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel.
2§
7 Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie die §§
8 und
9 Absatz 1 gelten entsprechend.
3Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
§ 21 IntErbRVG Verfahren ... bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, ...