Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder auf Grund einer Anordnung gemäß §
18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach §
766 der
Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§
764 der
Zivilprozessordnung) geltend zu machen.