(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§
3 bis 5, §
7 Absatz 2, die §§
9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§
12,
13 sowie
14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.