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§ 24 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat



(1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

(3) 1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. 2Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 3Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. 4§ 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. 2Die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat.

(5) 1Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.



 

Zitierungen von § 24 IntErbRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 IntErbRVG Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist
... dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend ...
§ 26 IntErbRVG Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
... entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 24 aufgehoben oder abgeändert wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung ...